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1. Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen "Deutscher Challenger Yacht Club e.V."

1.2. Sitz des Vereins ist Starnberg am Starnberger See.

2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, im Hinblick auf die den 32. America's Cup sowie zukünftige America's Cup Events regelnden Statuten, insbesondere die "Deed of Gift", "The Protocol Governing The Thirty Second America's Cup" sowie die Folgeprotokolle für die weiteren America's Cup Events und die "Terms of Challenge" in ihren jeweils gültigen Versionen, die Anmeldung von deutschen Kampagnen zum 32. America's Cup sowie zu zukünftigen America's Cup Events zu ermöglichen. Die sich aus dieser Anmeldung ergebenden Rechte und Pflichten tritt der Verein vollumfänglich und unwiderruflich an eine Projektgesellschaft ab, die auch für die Organisation, Finanzierung und Durchführung der Kampagnen zuständig ist.

Hierzu wird der Verein insbesondere:
unmittelbar nach Gründung einen Vertrag mit der Projektgesellschaft abschließen, in der er sämtliche sich aus der Anmeldung zum 32. America's Cup sowie zu folgenden America's Cup Events ergebenden Rechte und Pflichten, einschließlich des Rechts auf Widerruf der Anmeldung sowie möglicher sich aus der Stellung des Vereins als Verteidiger ergebenden Rechte und Pflichten, an die Projektgesellschaft uneingeschränkt und unwiderruflich abtritt (Anlage 1),

die Kampagne zum 32. America's Cup unverzüglich auf Weisung der Projekt AG ordnungsgemäß in seinem Namen zum 32. America's Cup anmelden,

der Projektgesellschaft unmittelbar nach Gründung eine unwiderrufliche Vollmacht erteilen, die 33. Kampagne zum 33. America's Cup im Namen des Vereins anzumelden,

zusammen mit einem deutschen Segelclub zur Erfüllung der Anmeldungsvoraussetzungen zum America's Cup eine Hochseeregatta ausrichten.

3. Organe des Vereins

3.1. die Mitgliederversammlung (Ziffer 4),

3.2. der Vorstand (Ziffer 5),

3.3. der Mitgliederausschuß (Ziffer 6),

3.4. der Organausschuß (Ziffer 7).

4. Mitgliederversammlung

4.1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

4.2. Sie entscheidet insbesondere auch:

4.2.1. über die Billigung des Haushaltsplans,

4.2.2. über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und die Art der Erhebung,

4.2.3. einstimmig mit den Stimmen aller Mitglieder über die Änderung der Satzung,

4.2.4. einstimmig mit den Stimmen aller Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

4.3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch einfaches Rundschreiben per Brief oder E-Mail mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen Einladung und Tag der Versammlung berufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

4.4. In jedem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes einzuberufen.

4.5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Kommodore, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und sonst von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

4.7. Die Mitgliederversammlung kann auch unter Gebrauch von modernen Telekommunikationseinrichtungen ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Mitglieder ("online") abgehalten werden. Hierüber entscheidet der Vorstand vor der Ladung.

4.8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Protokollführer zu unterzeichnen.

5. Vorstand

5.1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar dem Kommodore (Vorsitzender des Vorstands), dem stellvertretenden Kommodore (Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportwart. Der stellvertretende Kommodore vertritt den Kommodore.

5.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

5.3. Die Mitglieder des ersten Vorstands und ihre Funktion im Vorstand werden von den Gründern bestimmt. Die Amtszeit des Vorstands ist unbefristet. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bestimmt der Organausschuß ein Ersatzmitglied für den Ausgeschiedenen.

5.4. Eine vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands aus wichtigem Grund kann nur durch den Organausschuß erfolgen. 5.5 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und er erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

5.5.1 Vertretung des Vereins bei allen offiziellen Anlässen, die von dem America's Cup Management oder der Projektgesellschaft bestimmt werden, durch mindestens ein Vorstandsmitglied,

5.5.2 Erfüllung der vertraglichen Pflichten, die sich aus dem den Vereinszweck prägenden Kooperationsvertrag mit der Projektgesellschaft (Anlage 1) ergeben, darunter der Abschluß des Kooperationsvertrages, die Anmeldung zum America's Cup, die umfassende Bevollmächtigung der Projektgesellschaft, und die Sicherstellung der Erfüllung der Voraussetzung der Ausrichtung einer Hochseeregatta,


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5.5.3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

5.5.4. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

5.5.5. Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden,

5.5.6. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

5.5.7. Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen.

5.6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5.7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Kommodore, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder - darunter der Kommodore - anwesend sind.

5.8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit, nicht jedoch gegen die Stimme des Kommodore. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Kommodore ausschlaggebend.

5.9. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Kommodore innerhalb von 4 Wochen zu unterzeichnen.

6. Organausschuß

6.1 Der Organausschuß besteht aus drei Personen. Der erste Organausschluß wird von den Gründungsmitgliedern bestimmt. Die Amtszeit des Organausschusses ist unbegrenzt. Im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens von einem oder zwei Mitgliedern des Organausschusses wird ein Ersatzmitglied einstimmig durch die beiden verbleibenden Mitglieder bzw. durch das einzige verbleibende Mitglied des Organausschusses bestimmt. Sollten alle drei Mitglieder gleichzeitig ausscheiden, bestimmen die Gründungsmitglieder mit 3/4 Mehrheit die Ersatzmitglieder des Organausschusses, auch wenn die Gründungsmitglieder mittlerweile aus dem Verein ausgeschieden sind.

6.2. Der Organausschuß hat folgende Aufgaben:

6.2.1. Bestimmung von Ersatzmitgliedern des Vorstands,

6.2.2. Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

6.2.3. Bestimmung von Ersatzmitgliedern des Mitgliederausschusses,

6.2.4. Entlastung der Vorstands,

6.2.5 Mitspracherechte bei der Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Organausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7. Mitgliederausschuß

7.1 Der Mitgliederausschuß besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands. Der erste Mitgliederausschluß wird von den Gründungsmitgliedern bestimmt. Die Amtszeit des Mitgliederausschusses ist unbefristet. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Mitgliederausschusses wird ein Ersatzmitglied durch den Organausschuß bestimmt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Vorstand aus, verliert es gleichzeitig seine Stellung im Mitgliederausschuß.

7.2. Der Mitgliederausschuß hat die Aufgabe der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern nach Maßgabe der in den Ziffern 8.1 und 8.2 getroffenen Regelungen.

7.3. Der Mitgliederausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8. Mitgliedschaft

8.1. Voraussetzung für die Aufnahme im Verein ist, daß das Mitglied über eine E-Mail Adresse mit dazugehörigem Briefkasten verfügt.

8.2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Mitgliederausschuß nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Vereins. Der Ausschuß hat den Organausschuß vor der Entscheidung über den Aufnahmeantrag anzuhören. Die Entscheidung zur Aufnahme eines neuen Mitglieds kann nicht gegen den Willen des Organausschusses erfolgen.

8.3. Auf Vorschlag des Organausschusses hin wird der Mitgliederausschuß die Aufnahme eines neuen Mitglieds aussprechen, es sei denn, es besteht ein in der Person des durch den Organausschuß vorgeschlagenen Mitglieds liegender wichtiger Grund, der gegen dessen Aufnahme spricht.

8.4. Die Mitglieder sind berechtigt, sich öffentlich sowie zu eigenen Werbezwecken als Mitglied des Deutschen Challenger Yacht Clubs zu bezeichnen.

8.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins uneigennützig zu fördern. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, die Anmeldungen der deutschen Kampagnen zum America's Cup zu unterstützen.

8.6. Die Mitglieder dürfen nicht selbst als Herausforderer auftreten oder ein anderes Team oder eine andere Kampagne im Zusammenhang mit dem 32. oder dem 33. America's Cup unterstützen.

8.7. Die Mitgliedschaft erlischt

(a) durch Austrittserklärung gemäß Ziffer 10,

(b) durch Ausschluß durch den Mitgliederausschuß, wenn das Mitglied grob gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins verstößt,

(c) durch Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person) des Mitglieds.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

9. Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und die Art der Erhebung entscheidet die Mitgliederversammlung.

10. Austritt aus dem Verein

Die Mitglieder haben das Recht, mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr aus dem Verein auszutreten. Die Gründungsmitglieder haben nach der Eintragung des Vereins das Recht, jederzeit mit sofortiger Wirkung auszutreten.


Deutscher Challenger Yacht Club
Januar 2007




 
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